STATUTEN

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1: Name und Natur

Unter dem Namen „ASOCIACIÓN Basic Hemps Royals Club“ wurde am 20. NOVEMBER 2023 in MALAGA (MALAGA) eine Organisation mit Vereins- und gemeinnützigem Charakter gegründet, die unter dem Schutz der Bestimmungen des Artikels 22 der spanischen Verfassung steht, des Organgesetzes 1/2002 vom 22. März zur Regelung des Vereinigungsrechtes und anderer geltender Bestimmungen zur Entwicklung und Anwendung dieses Gesetzes, des Gesetzes 4/2006 vom 23. Juni über Vereinigungen in Andalusien sowie der übereinstimmenden normativen Bestimmungen.

Das Regime der Vereinigung wird durch die Bestimmungen dieser Satzung bestimmt.

Artikel 2: Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Verein besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und volle Handlungsfähigkeit und kann somit alle Handlungen vornehmen, die zur Erfüllung des Zwecks, für den er gegründet wurde, notwendig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Rechtsordnung.

Artikel 3: Staatsangehörigkeit und Wohnsitz

Der gegründete Verein besitzt die spanische Staatsangehörigkeit.

Der eingetragene Sitz befindet sich in CALLE CUARTELES, Nº66, ERDGESCHOSS, TÜR 3, MALAGA (MALAGA), mit CP: 29002, damit er für alle Zwecke eingetragen werden kann.

Die Änderung der Anschrift bedarf der Zustimmung der eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und der Änderung der vorliegenden Satzung.

Die Zustimmung der Generalversammlung ist dem Vereinsregister innerhalb eines Monats mitzuteilen und entfaltet erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung Wirkungen sowohl für die Mitglieder als auch für Dritte.

Artikel 4: Wirkungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich, in dem die Vereinigung hauptsächlich ihre Aktivitäten ausübt, ist REGIONAL, d.h. das Gebiet Andalusiens.

Artikel 5: Dauer

Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

KAPITEL II GEGENSTAND DER VEREINIGUNG

Artikel 6: Ziele

Die Ziele der Vereinigung sind die folgenden

a) MEDIZINISCHE UND THERAPEUTISCHE ZWECKE.

b) VERWENDUNG UND LEGALISIERUNG VON CANNABIS

c) Bereitstellung eines Höchstmaßes an Informationen für die Mitglieder.

d) AUSBILDUNGS- UND FORSCHUNGSTÄTIGKEITEN.

e) WORKSHOPS zur Sensibilisierung für den Gebrauch und zur Standardisierung.

f) GASTRONOMISCHE AKTIVITÄTEN UND ORGANISATION VON VERANSTALTUNGEN.

„ES WIRD AUSDRÜCKLICH DARAUF HINGEWIESEN, DASS DAS ZIEL DER VEREINIGUNG NICHT DARIN BESTEHT, TOXISCHE, NARKOTISCHE ODER PSYCHOTROPE DROGEN ANZUBAUEN, ZU PRODUZIEREN, ZU VERTREIBEN, ZU FÖRDERN ODER DEN KONSUM ZU ERLEICHTERN, DIE NICHT UNTER DIE VON DEN IN SPANIEN GELTENDEN KONVENTIONEN UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUSDRÜCKLICH ZUGELASSENEN FÄLLE FALLEN“.

„Das Ziel der Vereinigung ist es vielmehr, einen sicheren Raum zu schaffen, in dem der korrekte und legale Gebrauch von Cannabis geteilt und gewährt wird, um unseren Beitrag zu aufgeklärten und verantwortungsbewussten Mitbürgern zu leisten. Damit ein respektvolles Verhalten gegenüber anderen gewährleistet ist und diese nicht gestört werden. Mindestens genauso wichtig ist uns aber, dass wir helfen, Missbrauch zu verhindern und ihm durch Aufklärung und Unterstützung entgegenzuwirken“.

Um dies zu erreichen, werden die folgenden Aktivitäten durchgeführt:

VORTRAGSREIHE

KULTURELLE UND PÄDAGOGISCHE VERANSTALTUNGEN UND AKTIVITÄTEN

DIREKTE INFORMATIONSKURSE UND VORTRÄGE

AKTIVITÄTEN ZUR KOEXISTENZ

KAPITEL III GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 7: Generalversammlung

Das oberste Organ der Vereinigung ist die Generalversammlung, die sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt.

Sie fasst ihre Beschlüsse nach dem Prinzip der Mehrheit oder der internen Demokratie und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die Versammlungen können ordentlicher oder außerordentlicher Art sein und werden in der in dieser Satzung angegebenen Weise einberufen.

Artikel 8: Einberufung

Die Versammlungen werden von der Person, die den Vorsitz innehat, auf eigene Initiative, auf Beschluss des Verwaltungsrats oder auf Antrag einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens 10 % beträgt, einberufen.

– Sobald der Verwaltungsrat die Einberufung einer Generalversammlung beschlossen hat, beruft der Präsident diese innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Kalendertagen nach Annahme des Beschlusses ein. Zwischen der Einberufung und dem für die Versammlung vorgesehenen Termin müssen mindestens fünfzehn Kalendertage liegen.

– Der von den Mitgliedern gestellte Antrag auf Einberufung enthält die Tagesordnung der Versammlung und fügt die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen oder Informationen bei, sofern diese zu diesem Zweck zu berücksichtigen sind.

Der Antrag ist beim Sekretariat der Vereinigung einzureichen; nach dem Abstempeln wird dem Antragsteller eine Kopie zurückgesandt.

Der Verantwortliche des Sekretariats der Vereinigung unterrichtet nach Prüfung der formalen Erfordernisse (Anzahl der Mitglieder, Einberufung und ggf. Unterlagen) unverzüglich das Präsidium, damit dieses innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Vorlage des Antrags die Versammlung einberufen kann, die innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Antragstellung stattfinden soll. Wenn der Antrag nicht den formalen Erfordernissen entspricht, betrachtet der Leiter des Sekretariats ihn als nicht formuliert und nimmt ihn zu den Akten, wobei er das Mitglied an der Spitze der Liste oder der Unterschriftenliste benachrichtigt.

Wenn die Person, die den Vorsitz innehat, die Versammlung nicht innerhalb der im vorherigen Absatz festgelegten Fristen einberuft, sind die Projektträger berechtigt, die Generalversammlung einzuberufen, indem sie diese Punkte in der Einberufung zum Ausdruck bringen, die von der Person an der Spitze der Unterschriftenliste oder des Antrags zu unterzeichnen ist.

Artikel 9: Form der Einberufung

Die Einberufung, die von den dazu berechtigten Personen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels vorgenommen wird, muss mindestens fünfzehn Kalendertage vor der Abhaltung der Generalversammlung mitgeteilt und am schwarzen Brett ausgehängt werden, sofern ein solches vorhanden ist.

Die Mitteilung muss die Tagesordnung sowie Ort, Datum und Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung enthalten.

Die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen und Informationen müssen den Mitgliedern mindestens fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung im Sekretariat der Vereinigung zur Verfügung stehen.

Artikel 10: ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, um die folgenden Tagesordnungspunkte zu behandeln:

1. Verlesung und gegebenenfalls Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung (ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung)

2. Prüfung und ggf. Genehmigung des Rechnungsabschlusses des vergangenen Jahres.

3. Prüfung und ggf. Genehmigung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr.

4. Prüfung des Tätigkeitsberichts und ggf. Genehmigung der Geschäftsführung des Verwaltungsrats.

5. Gegebenenfalls Genehmigung des Tätigkeitsprogramms.

Artikel 11: Außerordentliche Generalversammlung.

Für die Verabschiedung von anderen als den im vorhergehenden Artikel genannten Beschlüssen wird eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die insbesondere folgende Themen behandelt

1. die Änderung der Statuten.

2. Auflösung der Vereinigung.

3. Ernennung des Vorstandes.

4. Veräußerung und Verfügung über das Vermögen.

5. Gründung einer Föderation, Konföderation oder Union von Verbänden oder ihre Integration in eine solche Föderation, Konföderation oder Union, falls sie bereits besteht.

6. Genehmigung der Änderung der Anschrift, die eine Änderung der Satzung nach sich zieht.

Artikel 12. die Satzung

Die ordentliche und die außerordentliche Generalversammlung sind auf die erste Einberufung hin gültig konstituiert, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist; auf die zweite Einberufung hin, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Für die Berechnung der Mitgliederzahl oder der Gesamtzahl der Stimmen werden die von den Mitgliedern erteilten Vollmachten oder Delegationen dem Sekretär zu Beginn der Versammlung vorgelegt.

Die Personen, die den Vorsitz und den Schriftführer der Versammlung führen sollen, werden zu Beginn der Versammlung bestimmt.

Artikel 13. Beschlussfassung

Alle Angelegenheiten werden in der Reihenfolge der Tagesordnung erörtert und zur Abstimmung gebracht. Der Vorsitzende eröffnet die Aussprache, indem er eine erste Runde von Wortmeldungen einleitet, in der er nach Genehmigung das Wort erteilt; er leitet auch die Aussprachen und kann eine zweite Runde von Wortmeldungen einleiten oder das Wort für Anspielungen erteilen.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

Eine qualifizierte Mehrheit ist jedoch erforderlich, die sich ergibt, wenn die Ja-Stimmen die Hälfte der von den anwesenden oder vertretenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen übersteigen, und zwar für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung, die Veräußerung oder Veräusserung von Vermögenswerten und die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

Die Beschlüsse der Generalversammlung, die den Namen des Vereins, die Adresse, die satzungsgemäßen Zwecke und Tätigkeiten, den Tätigkeitsbereich und sonstige Satzungsänderungen betreffen, sowie die Beschlüsse über die Ernennung von Vorstandsmitgliedern, die Eröffnung und Schließung von Delegationen, die Gründung von Verbänden, Konföderationen und Vereinigungen und die Auflösung sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung dem Vereinsregister zur Eintragung zu melden.

Artikel 14: Vertretung oder Bevollmächtigung

Die Vertretung oder Stimmübertragung ist nur für die Sitzung oder Einberufung gültig, für die sie erteilt wurde; jede unbefristete Übertragung oder Vertretung ist ungültig.

Die Vollmacht oder Stimmrechtsübertragung ist schriftlich niederzulegen, wobei die Personalien und die Mitgliedsnummer der delegierenden und der vertretenen Person anzugeben sind; sie ist von beiden zu unterzeichnen und zu paraphieren.

KAPITEL IV VERTRETUNGSORGAN

Artikel 15: Definition und Mandat

Der Vorstand (oder eine ähnliche Bezeichnung) ist das kollegiale Organ, das die Interessen der Vereinigung leitet, verwaltet und vertritt, unbeschadet der Befugnisse der Generalversammlung als souveränes Organ.

Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt seine Erneuerung und die damit verbundene Eintragung. Die Generalversammlung zur Ernennung oder Erneuerung des Verwaltungsrats wird vor Ablauf der festgelegten Amtszeit einberufen.

Artikel 16: Ämter

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines der Präsident, das andere der Sekretär und das andere der Schatzmeister ist, die von der Generalversammlung ernannt und abberufen werden.

Die Ausübung des Amtes ist persönlich, und das Stimmrecht kann in den Vorstandssitzungen nicht delegiert werden.

Artikel 17: Wahl

Um dem Vorstand anzugehören, muss man volljährig und im Vollbesitz seiner bürgerlichen Ehrenrechte sein und darf keiner der in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Unvereinbarkeiten ausgesetzt sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Mitgliedern in einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 der Satzung gewählt.

Nach der Einberufung einer Generalversammlung zur Ernennung des Verwaltungsrats müssen die Mitglieder, die ihr Recht auf Wahl ausüben wollen, ihre Kandidatur mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung einreichen.

Im Falle einer Vakanz kann der Verwaltungsrat eine andere Person als vorläufigen Ersatz benennen, bis die endgültige Wahl durch die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung erfolgt ist.

Artikel 18: Rücktritt

Die Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden aus folgenden Gründen aus ihren jeweiligen Ämtern aus

a) Durch Tod oder Erklärung des Todes.

b) Aufgrund von Unfähigkeit, Disqualifikation oder Unvereinbarkeit gemäß den Bestimmungen der Rechtsordnung.

c) Durch gerichtliche Entscheidung.

d) Durch Ablauf der Amtszeit. Bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsrats durch die Generalversammlung bleibt dieser jedoch im Amt, was in allen zu unterzeichnenden Dokumenten entsprechend den jeweiligen Positionen zum Ausdruck kommt.

e) Durch freiwilligen Rücktritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wird.

f) Durch eine Vereinbarung, die von der Generalversammlung unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten angenommen wird.

g) Durch Verlust der Mitgliedschaft.

Die Rücktritte und Ernennungen werden dem Vereinsregister mitgeteilt, damit sie ordnungsgemäß registriert und veröffentlicht werden können.

Artikel 19: Die Präsidentschaft

Die Person, die den Vorsitz innehat, ist verantwortlich für:

a) Die rechtliche Vertretung der Vereinigung vor allen Personen, Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen.

b) Er beruft die Sitzungen des Vorstands und der Generalversammlung ein, leitet sie, führt die Debatten, unterbricht und vertagt die Sitzungen.

c) Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Generalversammlung, wobei er in der Lage ist, alle Arten von Handlungen und Verträgen vorzunehmen und die zu diesem Zweck erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen, unbeschadet der Tatsache, dass jedes Organ in Ausübung seiner Befugnisse bei der Annahme von Beschlüssen ausdrücklich ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats zu deren Ausführung ermächtigt.

d) Befolgung und Durchsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Generalversammlung.

e) Anordnung von Zahlungen und Bewilligung von Ausgaben.

f) Er löst Stimmengleichheit durch seine Stimme aus.

g) Er genehmigt die Protokolle und Bescheinigungen der Vereinbarungen des Verwaltungsrats und der Generalversammlung.

h) Ergreifung aller dringenden Maßnahmen, die für das gute Funktionieren der Vereinigung oder für die Entwicklung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, unbeschadet einer späteren Berichterstattung an den Vorstand.

i) Er übt alle anderen Funktionen aus, die mit seiner Stellung als Präsident des Verwaltungsrats und der Vereinigung verbunden sind.

Artikel 20: Die Vizepräsidentschaft

Der Vizepräsident nimmt die Aufgaben des Präsidenten bei Abwesenheit oder Krankheit wahr und kann in den Fällen, in denen der Verwaltungsrat oder die Generalversammlung dies beschließt, auch im Namen der Vereinigung handeln.

Artikel 21: Der Sekretär

Der Sekretär hat die folgenden Aufgaben:

a) Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Generalversammlung teil und fertigt die Protokolle an und genehmigt sie.

b) Er beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats und der Versammlung ein.

c) Unverzügliche Unterrichtung des Präsidiums über den Antrag der Mitglieder auf Einberufung einer Sitzung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Satzung.

d) Entgegennahme und Versendung von Mitteilungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitglieder sowie von Mitteilungen, Datenanforderungen, Berichtigungen, Bescheinigungen oder anderen schriftlichen Dokumenten, von denen er Kenntnis haben muss.

e) Bearbeitung der Gesellschaftsbeschlüsse, die in den entsprechenden Registern eingetragen werden können.

f) Vorbereitung des Geschäftsversands sowie der zu verwendenden oder zu berücksichtigenden Unterlagen.

g) Ausstellung von Bescheinigungen über die gefassten Beschlüsse und von sonstigen Bescheinigungen mit Zustimmung des Vorsitzenden sowie von den erforderlichen Berichten.

h) Er ist verantwortlich für die Archive, Dokumente und Bücher der Vereinigung, mit Ausnahme der Rechnungsbücher, und verwahrt diese.

i) Alle anderen Funktionen, die dem Sekretariat zukommen.

Im Falle von Abwesenheit oder Krankheit und generell bei Vorliegen eines berechtigten Grundes wird der Sekretär durch das jüngste Mitglied ersetzt.

Artikel 22: Die Schatzkammer

Das Amt des Schatzmeisters wird vom Schatzmeister ausgeübt:

a) Er sammelt die Gelder der Vereinigung ein, bewahrt sie auf und legt sie auf die vom Vorstand festgelegte Weise an.

b) Er nimmt mit Zustimmung des Präsidenten Zahlungen vor.

c) Unterzeichnung aller Inkasso- und Zahlungsdokumente mit Zustimmung des Präsidenten.

d) Die Führung der Geschäftsbücher der Vereinigung und die frist- und formgerechte Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen.

e) Erstellung des Haushaltsvorentwurfs zur Genehmigung durch den Vorstand und anschließende Vorlage bei der Generalversammlung. In gleicher Weise wird der Generalversammlung der Jahresabschluss zur jährlichen Genehmigung vorgelegt.

f) Alle anderen Aufgaben, die sich aus seiner Eigenschaft als Schatzmeister und Verantwortlicher für die Wirtschafts- und Finanzverwaltung ergeben.

Artikel 23: Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflichten, die sich aus ihrer Position als Mitglieder des Vorstands ergeben, sowie die Pflichten, die ihnen vom Vorstand selbst durch die Einrichtung von Delegationen oder Arbeitsausschüssen übertragen werden.

Artikel 24: Bevollmächtigte

Der Verwaltungsrat kann allgemeine oder besondere Bevollmächtigte ernennen.

Artikel 25: Einberufungen und Sitzungen

1. Für die gültige Konstituierung des Verwaltungsrats, für die Abhaltung von Sitzungen, für Beratungen und für die Verabschiedung von Vereinbarungen muss die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein, wobei die Anwesenheit des Präsidenten und des Sekretärs oder derjenigen, die sie vertreten, unbedingt erforderlich ist.

2. Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr und so oft es für das gute Funktionieren der Vereinigung erforderlich ist, auf Einberufung durch das Präsidium, auf eigene Initiative oder auf Initiative eines seiner Mitglieder zusammen.

3. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt unter Einhaltung der Formvorschriften (Tagesordnung, Ort und Datum usw.) und muss mindestens 48 Stunden vor der Sitzung erfolgen.

4. Die Beratungen erfolgen nach denselben Regeln, wie sie in Artikel 13 für die Generalversammlung angegeben sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

5. Es kann kein Beschluss gefasst werden, der nicht auf der Tagesordnung steht, es sei denn, alle Mitglieder des Verwaltungsrats sind anwesend und stimmen ihm einstimmig zu.

6. Der Verwaltungsrat ist auch ohne vorherige Einberufung gültig konstituiert, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind und einstimmig zustimmen, gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts über Beschlüsse. Die so gebildeten Verwaltungsräte werden als Universalverwaltungsrat bezeichnet.

7. An den Sitzungen des Verwaltungsrats können Personen mit Stimmrecht, aber ohne Stimme teilnehmen, die zuvor vom Präsidium einberufen oder eingeladen wurden und ausschließlich beratende Funktion haben.

Artikel 26: Befugnisse

Der Verwaltungsrat hat die folgenden Befugnisse

a) Er stellt den Tätigkeitsplan auf.

b) Erteilung allgemeiner oder besonderer Vollmachten.

c) Er organisiert und entwickelt die von der Generalversammlung genehmigten Aktivitäten.

d) Genehmigung des Haushaltsentwurfs zur endgültigen Genehmigung durch die Generalversammlung.

e) Genehmigung des vom Schatzamt erstellten Rechnungsabschlusses, gegebenenfalls zur endgültigen Genehmigung durch die Generalversammlung.

f) Erstellung des Jahresberichts über die Aktivitäten zur Berichterstattung an die Generalversammlung.

g) Die Bildung von Arbeitsausschüssen, die er für die Entwicklung der ihm anvertrauten Aufgaben und der genehmigten Aktivitäten sowie für alle anderen Angelegenheiten, die sich aus der Erfüllung des Gesellschaftszwecks ergeben, für angemessen hält. Diese Ausschüsse regeln ihre interne Arbeitsweise in der Weise, die sie in ihrer ersten konstituierenden Sitzung vereinbart haben.

h) Sie entscheiden über Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern.

Artikel 27: Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrats

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu erfüllen und durchzusetzen, an den Sitzungen, zu denen sie einberufen werden, teilzunehmen, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines loyalen Vertreters zu erfüllen und in ihrem Handeln die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die vorliegende Satzung zu beachten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften gegenüber dem Verein für alle Schäden und Verluste, die durch gesetzes- oder satzungswidrige oder fahrlässige Handlungen verursacht werden. Von der Haftung sind diejenigen befreit, die sich dem Beschluss, durch den diese Handlungen bestimmt werden, ausdrücklich widersetzen oder die an seiner Annahme nicht mitgewirkt haben.

Artikel 28. Unentgeltlichkeit des Amtes

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt unentgeltlich aus und dürfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter keinen Umständen eine Vergütung erhalten, unbeschadet des Anspruchs auf Erstattung der in Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten, sofern diese ordnungsgemäß und förmlich nachgewiesen werden.

KAPITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE LEITENDEN ORGANE

Artikel 29: Protokolle

1. Über jede Sitzung der Generalversammlung und des Verwaltungsrats wird vom Sekretär ein Protokoll angefertigt, das notwendigerweise das für die gültige Konstituierung erreichte Quorum (im Falle des Verwaltungsrats müssen die Anwesenden erscheinen), die Tagesordnung der Sitzung, die Umstände des Ortes und der Zeit, zu denen die Sitzung stattgefunden hat, die Hauptpunkte der Beratungen sowie den Inhalt der gefassten Beschlüsse enthält.

2. Das Protokoll enthält auf Antrag der jeweiligen Mitglieder die Gegenstimmen zu den gefassten Beschlüssen, ihre Stimmenthaltung und die Gründe dafür oder den Sinn ihrer Ja-Stimme. Ebenso hat jedes Mitglied das Recht, eine vollständige Niederschrift seines Redebeitrags oder seines Vorschlags zu verlangen, sofern es entweder an Ort und Stelle oder innerhalb von achtundvierzig Stunden den Text vorlegt, der seinem Redebeitrag genau entspricht; dies wird in das Protokoll aufgenommen oder eine Kopie wird dem Protokoll beigefügt.

3. Das Protokoll wird auf derselben oder der folgenden Sitzung genehmigt; abweichend davon kann der Sekretär Bescheinigungen über die angenommenen spezifischen Vereinbarungen ausstellen, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Protokoll noch nicht genehmigt wurde.

4. Das Protokoll wird vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet.

Artikel 30: Anfechtung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats können vor den Zivilgerichten in der gesetzlich vorgesehenen Weise angefochten werden.

Die Mitglieder können die Beschlüsse und Handlungen der Vereinigung, die sie für satzungswidrig halten, innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach deren Annahme anfechten, indem sie deren Berichtigung oder Aufhebung und gegebenenfalls die vorbeugende Aussetzung beantragen oder beide Ansprüche im Rahmen der im Gesetz über Zivilprozesse vorgesehenen Verfahren kumulieren.

Bis zur Beilegung etwaiger interner Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung führen die Anträge auf Eintragung der strittigen Angelegenheiten nur zu vorläufigen Vermerken.

KAPITEL VI MITGLIEDER

Artikel 31: Klassen

Innerhalb der Vereinigung gibt es die folgenden Kategorien von Mitgliedern:

Gründungsmitglieder, d. h. diejenigen, die am Gründungsakt der Vereinigung teilnehmen.

Ordentliche Mitglieder, d.h. diejenigen, die nach der Gründung der Vereinigung beitreten.

Ehrenmitglieder, d.h. Mitglieder, die aufgrund ihres Ansehens oder ihres Beitrags zur Würde und Entwicklung der Vereinigung eine solche Auszeichnung verdient haben. Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die Generalversammlung zuständig.

Artikel 32: Erwerb des Status eines assoziierten Mitglieds

Um den Status eines assoziierten Mitglieds zu erlangen, muss man eine natürliche oder juristische Person sein und ein Interesse an der Entwicklung der Ziele der Vereinigung haben.

Natürliche Personen, die Mitglied werden wollen, müssen volljährig sein.

IN DER GESCHÄFTSSTELLE DÜRFEN NUR MITGLIEDER ANWESEND SEIN. MINDERJÄHRIGEN IST DER ZUTRITT UNTER KEINEN UMSTÄNDEN GESTATTET.

Juristische Personen mit Vereinscharakter bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung ihres zuständigen Organs, solche mit institutionellem Charakter der Zustimmung ihres Leitungsorgans.

Der Antrag auf Erlangung des Status einer assoziierten Person wird, sofern die in der Satzung geregelten Voraussetzungen erfüllt sind, vom Verwaltungsrat angenommen.

Artikel 33: Verlust des Status als assoziierte Person

Der Status als assoziierte Person kann aus einem der folgenden Gründe verloren gehen:

a) Durch freien Willen. Zu diesem Zweck genügt eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung, die dem Sekretär der Vereinigung vorzulegen ist. Der Austritt wird sofort ab dem Datum seiner Vorlage wirksam.

b) Bei Nichtbezahlung von drei Raten. In diesem Fall stellt das Schatzamt eine Überziehungsbescheinigung aus, die vom Präsidenten unterzeichnet wird. Sie wird wirksam, sobald das säumige Mitglied benachrichtigt wird, und muss zwingend den Verlust der Mitgliedschaft beinhalten.

Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts kann das Mitglied, das diesen Status aus dem oben genannten Grund verloren hat, ihn wiedererlangen, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die fälligen Mitgliedsbeiträge sowie die zwischen diesem Zeitpunkt und dem Datum des Antrags auf Wiederaufnahme verstrichenen Beiträge zuzüglich einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsbeitrags zahlt. Nach Ablauf dieser Frist wird kein neuer Antrag auf Mitgliedschaft angenommen.

c) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die vorliegende Satzung oder gegen die von den Organen rechtskräftig beschlossenen Vereinbarungen.

Für den Verlust der Mitgliedschaft aus diesem Grund ist ein begründeter Beschluss des Verwaltungsrats, der mit 2/3 der rechtmäßig abgegebenen Stimmen gefasst wird, eine wesentliche Voraussetzung. Alle Mitglieder haben das Recht, vor der Beschlussfassung über die den Ausschluss begründenden Tatsachen unterrichtet und angehört zu werden.

Im Falle der Sanktionierung des Ausschlusses eines Mitglieds ist in jedem Fall die Ratifizierung durch die Generalversammlung erforderlich.

Der Verlust der Mitgliedschaft ist insbesondere dann vorgesehen, wenn das Verhalten des Mitglieds gegen die sozialen Grundsätze verstößt oder das Ansehen des Vereins schwer schädigt:

Betreten der Räumlichkeiten mit dem Rauchen von Cannabis

Verlassen des Geländes mit dem Rauchen von Cannabis

Ausstellen oder Auslegen von gekauftem Material auf der Straße

sich in der Nähe des Vereins wahllos von Dritten bedienen zu lassen.

Aggressives Verhalten und besonders aggressive Handlungen gegenüber anderen Mitgliedern und Passanten auf der Straße.

Mitglieder, die sich in einem Zustand extremer Trunkenheit befinden, können ihre Mitgliedschaft auch aufgrund eines sehr unsozialen und unkooperativen Verhaltens gegenüber Mitgliedern und Passanten auf der Straße und vor dem Lokal verlieren.

Der Konsum von anderen Substanzen als Cannabis und seinen Derivaten auf dem Gelände und natürlich der Handel mit diesen Substanzen, ob mit oder ohne Gewinnabsicht.

„Der Royal Club und seine Mitglieder stehen für ein gepflegtes, soziales, kollegiales und hilfsbereites Miteinander innerhalb des Clubs, aber vor allem auch in unserer Gesellschaft. Denn wir wollen dies auch in unserer Gesellschaft durch unser Verhalten und Handeln innerhalb und außerhalb des Clubs fördern. Deshalb erwarten wir von unseren Mitgliedern, dass sie dies ebenfalls tun.“

Artikel 34: Rechte

(1) Die Rechte der Vollmitglieder und der Gründungsmitglieder sind wie folgt:

Die Teilnahme an den Versammlungen mit Stimme und Stimmrecht.

a) Sie sind wählbar und können in die Exekutivpositionen gewählt werden.

c) Unterrichtung über die Zusammensetzung der Leitungs- und Vertretungsorgane der Vereinigung, über die Rechnungslegung und über die Entwicklung der Tätigkeit der Vereinigung.

d) Anhörung vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen sie und Unterrichtung über die Tatsachen, die zu diesen Maßnahmen geführt haben, sowie Unterrichtung über die Gründe für den Beschluss, mit dem gegebenenfalls die Sanktion verhängt wird.

e) über den Vorstand Zugang zu den Unterlagen der Vereinigung zu haben.

f) An den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Güter und Einrichtungen des Vereins zu nutzen, wobei die gleichen Rechte wie bei den übrigen Mitgliedern zu beachten sind.

2. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Gründungsmitglieder und die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der in den Absätzen a) und b) vorgesehenen Rechte. Ungeachtet dessen können sie an den Generalversammlungen mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.

Artikel 35: Pflichten

Die Pflichten der Gründungs- und Vollmitglieder sind folgende

a) Die Ziele des Vereins zu teilen und an ihrer Verwirklichung mitzuwirken.

b) Die Zahlung der Beiträge, Subskriptionen und sonstigen Zuwendungen, die gemäß der Satzung auf jedes Mitglied entfallen können.

c) Den übrigen Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen der Satzung ergeben, nachzukommen.

d) sich an die gültigen Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu halten und diese zu befolgen.

Unbeschadet des Verlusts des Mitgliedsstatus aufgrund der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge wird das aktive und passive Wahlrecht des Mitglieds bis zum Ausschluss ausgesetzt. Die Aussetzung des Rechts erfolgt mit der Nichtzahlung nur eines Mitgliedsbeitrags und bis zur Begleichung desselben oder dem endgültigen Verlust des Mitgliedsstatus.

KAPITEL VII WIRTSCHAFTSORDNUNG

Artikel 36: Gründungsvermögen

Das Gründungs- oder Anfangsvermögen der Vereinigung zum Zeitpunkt ihrer Gründung beträgt NULL Euro.

Artikel 37: Eigentum an Vermögenswerten und Rechten

Die Vereinigung tritt als Eigentümerin aller Güter und Rechte auf, die ihr Vermögen ausmachen; diese werden in ihrem Inventar erfasst und gegebenenfalls in den entsprechenden öffentlichen Registern eingetragen.

Artikel 38: finanzielle Mittel

Die Vereinigung finanziert sich für die Entwicklung ihrer Aktivitäten aus

a) Aus den Erträgen seines Vermögens, soweit zutreffend.

b) den ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder.

c) Spenden oder Subventionen, die von natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gewährt werden können.

d) Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse, die vom Vorstand angenommen werden.

e) Einkünfte aus seiner Tätigkeit.

Die von der Vereinigung erzielten Gewinne, die aus der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, stammen, müssen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Ziele verwendet werden und dürfen auf keinen Fall unter den Mitgliedern oder ihren Ehegatten oder Personen, die mit ihnen in einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis leben, oder unter ihren Verwandten verteilt werden, noch dürfen sie unentgeltlich an natürliche oder juristische Personen mit einem gewinnbringenden Interesse übertragen werden.

Artikel 39: Haushaltsjahr, Haushaltsplan und Rechnungsführung

1. Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen; es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

2. (2) Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr den Haushaltsplan auf, der von der Generalversammlung zu genehmigen ist. Mit der Genehmigung des Haushaltsplans werden die ordentlichen Beiträge für das entsprechende Geschäftsjahr genehmigt.

Für die Genehmigung außerordentlicher Beiträge ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, es sei denn, der Verein ist nicht liquide und die entsprechenden Rückstellungen und Ausgaben sind dringend, in diesem Fall genügt die Annahme der Vereinbarung durch den Vorstand nach einem Bericht des Schatzamtes und anschließender Ratifizierung durch die Generalversammlung, die innerhalb von dreißig Tagen nach der Annahme der Vereinbarung durch den Vorstand zu erfolgen hat.

3. Die Generalversammlung genehmigt die Jahresrechnung der Vereinigung jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sie sich bezieht.

4. (4) Der Vorstand führt die entsprechenden Geschäftsbücher, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage der Vereinigung vermitteln, sowie ein Protokollbuch und ein Mitgliederbuch.

KAPITEL VIII AUFLÖSUNG UND VERWENDUNG DES GRUNDKAPITALS

Artikel 40: Auflösung

Die Vereinigung kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden:

a) Durch einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung.

b) Aus den in Artikel 39 des Zivilgesetzbuches festgelegten Gründen.

c) Durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung.

d) Aus den in dieser Satzung festgelegten Gründen.

Artikel 41: Liquidation.

Sobald die Auflösung der Vereinigung beschlossen wurde, beginnt die Liquidationsfrist, bis zu deren Ende die Einheit ihre Rechtspersönlichkeit behält.

Die Mitglieder des Vorstands werden zum Zeitpunkt der Auflösung zu Liquidatoren, es sei denn, sie werden ausdrücklich von der Generalversammlung oder von der Person ernannt, die das Gericht innehat, das gegebenenfalls die Auflösung beschließt.

Die Liquidatoren sind verantwortlich für

Die Unversehrtheit des Vereinsvermögens zu gewährleisten.

Sie schließen die laufenden Geschäfte ab und führen die für die Liquidation erforderlichen neuen Geschäfte durch.

den Einzug der Forderungen der Vereinigung.

Die Liquidation des Vermögens und die Bezahlung der Gläubiger.

Verwendung des überschüssigen Vermögens für die in den Statuten vorgesehenen Zwecke.

Die Löschung der Eintragungen im Register zu beantragen.

Der sich aus der Liquidation ergebende Nettoüberschuss wird direkt an eine öffentliche oder private gemeinnützige Einrichtung mit ähnlichen Zielen wie die der Vereinigung, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hervorgetan hat, übergeben.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vereins leitet der Vorstand oder gegebenenfalls die Liquidatoren unverzüglich das entsprechende Konkursverfahren vor dem zuständigen Gericht ein.

ZUSATZBESTIMMUNG

In allen Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, gelten das Organgesetz 1/2002 vom 22. März, das das Vereinsrecht regelt, das Gesetz 4/2006 vom 23. Juni über andalusische Vereine und andere ergänzende Bestimmungen.

In MALAGA (MALAGA), am 20. NOVEMBER 2023

(UNTERSCHRIFTEN der Unterzeichner der Gründungsurkunde. Sie müssen auch am Rand jeder Seite der Satzung unterschreiben.

Im Falle einer Änderung der im Vereinsregister eingetragenen Satzung müssen die Personen, die den Vorsitz und das Sekretariat der Körperschaft innehaben, unterschreiben. Sie müssen auch am Rand jeder Seite der Satzung unterschreiben).